Mit der Erbschaft einer Immobilie rückt unter anderem auch deren steuerliche Bewertung für die Erbschaftsteuer in den Fokus. Maßgeblich für diese ist der anzusetzende gemeine Wert.
Der durch das Finanzamt angesetzte Wert der Immobilie basiert auf den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG). Je nach Objektart werden verschiedene Verfahren zur Ermittlung des Werts angewendet. Im Wesentlichen kommen das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren in Frage. Diese Verfahren werden vom Finanzamt in standardisierter Form unter Heranziehung pauschalierter Ansätze und Tabellenwerte angewendet. In der Praxis führt dies häufig zu Abweichungen vom tatsächlich am Markt erzielbaren Wert – mit entsprechenden steuerlichen Auswirkungen.
1. Typisierte Bewertung ist nicht zwingend marktgerecht
Die vom Finanzamt angesetzten Werte basieren auf gesetzlichen Standardverfahren und können somit objektspezifische Besonderheiten häufig nur eingeschränkt abbilden. Insbesondere bei Instandhaltungsrückstau, einfacher Ausstattung, ungünstigem Zuschnitt, rechtlichen Belastungen oder eingeschränkter Drittverwendbarkeit kann der festgestellte Steuerwert maßgeblich über dem tatsächlichen Verkehrswert liegen. Es ist daher regelmäßig zu prüfen, ob die zugrunde gelegten Bewertungsparameter die konkrete Immobilie sachgerecht widerspiegeln. Bestehen hier Zweifel, ist die Hinzuziehung eines zertifizierten Immobiliensachverständigen sinnvoll.
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2. Rechte und Belastungen werden häufig nicht ausreichend berücksichtigt
Nießbrauch-, Wohn- oder sonstige Nutzungsrechte können den steuerlich relevanten Wert für die Erbschaftsteuer erheblich mindern. Voraussetzung ist jedoch, dass all diese rechtlich Rechte und Belastungen wirksam begründet und in der Bewertung korrekt berücksichtigt werden.
Praxisbeispiel: Wird eine Immobilie mit einem eingetragenen Nießbrauch vererbt, verbleibt dem Berechtigten das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder daraus Erträge zu erzielen. Der daraus resultierende Kapitalwert ist gemäß zu ermitteln und vom maßgeblichen Immobilienwert in Abzug zu bringen. In der Praxis hängt die Höhe dieses Kapitalwerts von der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung des Nießbrauchs ab, was mit einer erhöhten Bewertungs- und Abgrenzungskomplexität einhergeht.
Nicht selten werden hierbei die zugrunde gelegten Jahreswerte (z. B. marktübliche Miete) oder die anzusetzenden Vervielfältiger nicht sachgerecht bestimmt. Dies kann dazu führen, dass der wertmindernde Einfluss des Nießbrauchs unzutreffend abgebildet wird und der steuerliche Wert entsprechend zu hoch ausfällt. Eine fachgerechte und nachvollziehbare Bewertung des Nutzungsrechts ist daher entscheidend, um den tatsächlichen Einfluss auf den Immobilienwert zutreffend zu berücksichtigen.
3. Nachweis eines niedrigeren Werts nach § 198 BewG
Bestehen Zweifel an der Angemessenheit des vom Finanzamt festgestellten Werts für die Erbschaftsteuer, eröffnet §198 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert aktiv nachzuweisen.
In der Praxis erfolgt dieser Nachweis regelmäßig durch ein Verkehrswertgutachten eines zertifizierten Sachverständigen, gemäß DIN EN ISO/IEC 17024. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein zeitnah erzielter Kaufpreis als Nachweis herangezogen werden, sofern dieser im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist.
Gerade im Hinblick auf die Erbschaftsteuer empfiehlt es sich, den vom Finanzamt angesetzten Wert nicht ungeprüft zu übernehmen. Eine frühzeitige Analyse der Bewertungsansätze, sowie den objektspezifischen Besonderheiten schafft eine gute, belastbare Grundlage für die weitere Vorgehensweise.
So lassen sich überhöhte Wertansätze erkennen und die Erbschaftsteuer gezielt korrekt bemessen.
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